Was versteht man unter Rente wegen voller Erwerbsminderung ?

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Rechtsgrundlage: § 43 SGB Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Krankheit auf nicht absehbare Zeit

Der Versicherte muss zunächst auf nicht absehbare Zeit krank oder behindert sein. Eine Krankheit auf nicht absehbare Zeit liegt erst bei einer Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögen von länger als sechs Monate vor. Krankheiten bis zu 6 Monate sind nicht rentenrelevant. Ein Rentenantrag kann insoweit ohne Vorliegen eines Krankheitsbildes grundsätzlich nicht gestellt werden.

Unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes

Hierzu zählen alle leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarktes in Deutschland und nicht nur die zuletzt ausgeübte mittelschwere oder schwere Tätigkeit. Häufig sind auch bei Vorliegen von qualitativen Einschränken wie z.B. Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Heben nicht über den Kopf, Akkord oder Schichtarbeit, Steigen auf Leitern, Einschränkung der Konzentration, Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, kein Publikumskontakt noch vollschichte Tätigkeiten von sechs Stunden täglich möglich.

Seltenheitsfälle (Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz Leistungsvermögen von sechs Stunden

Ausnahmsweise kann der Arbeitsmarkt auch bei sechsstündiger Erwerbsfähigkeit verschlossen sein. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Seltenheitsfälle wie z.B. nicht betriebsübliche Arbeitsbedingungen, Einschränkung der Wegefähigkeit, eingeschränkt verfügbare Arbeitsplätze, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen,

Leistungsvermögen von unter drei Stunden

Bei der quantitaven Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden liegt volle Erwerbsminderung vor. Es wird in aller Regel eine Zeitrente bis zu drei Jahren maximal gewährt. Die Zeitrente kann verlängert werden, bis die Gesamtdauer der Rente neun Jahre beträgt.
Bei einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung darf der Hinzuverdienst nicht größer als 450 Euro monatlich betragen. Zweimal im Jahr ist der doppelte Hinzuverdienst entsprechend Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld möglich.

Was versteht man unter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ?

Es muss eine Krankheit von länger als sechs Monate und ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden vorliegen.

Soweit der Versicherte noch eine Teiltätigkeit zwischen drei bis unter sechs Stunden bei Einhaltung der entsprechenden Hinzuverdienstmöglichkeiten ausübt, erhält er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Soweit kein Arbeitsmarkt für das entsprechende Restleistungsvermögen zur Verfügung steht, wird eine Arbeitsmarktrente in Umfang einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt.